Die Satzung des Bürgervereins Reform Magdeburg

Die Satzung des Bürgervereins Reform Magdeburg bildet die Grundlage für die Arbeit und Organisation des Vereins. Sie regelt die Ziele, Aufgaben und Strukturen sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Hier können Sie die vollständige Satzung einsehen und sich über die Ausrichtung des Bürgervereins Reform informieren.


Satzung für den Bürgerverein Reform e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen: „Bürgerverein Reform e.V.“

(2) Sitz des Bürgervereins ist die Landeshauptstadt Magdeburg.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister Stendal eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Die Tätigkeit des Vereins ist zeitlich unbegrenzt.
 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Förderung der regionalen Heimatpflege und Heimatkunde, der Kultur, des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zusammenkünfte, in denen heimatliches Brauchtum gepflegt werden, Kultur- und Musikveranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken

(3) Der Verein ist Idealverein im Sinne § 21 BGB, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke und weltanschaulichen oder politischen Ziele.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen im Rahmen von § 58 AO.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(2) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit Vollendung des 17.  Lebensjahres, sein.

(3) Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich mittels Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

(5) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
     
  • durch freiwilligen Austritt,
     
  • durch Ausschluss aus dem Verein
     
  • oder bei Fördermitgliedern durch Auflösung der juristischen Person.

(7) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Jahres erfolgen. Er ist dem Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorstandes schriftlich, spätestens bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres, mitzuteilen.

8) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder sich nicht aktiv an den Projekten beteiligen und ihnen zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorstandes eingelegt werden.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum Ende des 1. Quartales eines jeden Geschäftsjahres im Voraus als Lastschrift zu bezahlen.
 

§ 6 Rechte der Mitglieder

(3) Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat folgende Rechte:

  • a. Teilnahme und Antragsstellung bei der Mitgliederversammlung.
  • b. Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
  • c. aktive Beteiligung am Vereinsleben.
     

(5) Fördermitglieder haben folgende Rechte:

  • a. stille Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
  • b. Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
  • c. aktive Beteiligung am Vereinsleben.
     

§ 7 Mitgliedspflichten

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • a. Zur Erreichung des Vereinszweckes beizutragen.
  • b. Diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten.
  • c. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgemäß in korrekter Höhe zu bezahlen.
  • d. Den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
     

§ 8 Organe des Vereins

sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand.
 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Mitgliederversammlungen finden als ordentliche und bei Bedarf als außerordentliche Mitgliederversammlungen statt und werden vom Vorstand einberufen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • b. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • d. Entgegennahme des Kassenberichtes,
  • e. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

(6) Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet war.

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(9) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

(10) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung /Wahl verlangt.

(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • a. dem Vorsitzenden,
  • b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • c. dem Kassenwart,
  • d. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Beisitzer fest

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl und auch vorzeitige Abwahl, wenn die übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung aufgeführt werden, ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.

(3) Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

(4) Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

(6) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern

(7) Der Vorstand entscheidet über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes

(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt unter anderem über die Beitragssatzung, Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und bereitet die Mitgliederversammlungen vor.

(10) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Jeder ist dabei allein vertretungsberechtigt.

(11) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist gemäß § 31 a BGB beschränkt.


§ 11 Kassenführung

(1) Der Kassenwart sorgt für eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben sowie die belegbehaftete Nachweisführung über die Konto- und auch Barkassenbewegungen. Er hat hierbei besondere Sorgfalt walten zu lassen.

(2) Auszahlungen vom Vereinskonto oder der Barkasse dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister erfolgen. Diese drei vorgenannten Vorstandsmitglieder sind unterschriftsberechtigt.
 

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Kassenprüfer haben eng mit dem Schatzmeister und dem Steuerberater des Vereins zusammenzuarbeiten.
 

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

(2) Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden. Dies ist vom Vorstand aktenkundig zu beschließen.
 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen

an die Landeshauptstadt Magdeburg Arbeitsgruppe Gemeinwesenarbeit Reform (für kulturelle und soziale Belange)

(3) Der Beschluss ist dem zuständigen Vereinsregister zur Löschung mitzuteilen.
 

§ 15 Datenschutz

(1) Es gelten alle jeweils aktuellen Datenschutz-Verordnungen bzw. Vorschriften.
 

§ 16 Inkrafttreten / Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung ist am 6. April 2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal ist am ........... erfolgt.

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